Bibliothekstantieme Österreich
Der Gesetzgeber hat normiert, dass der einzelne Urheber das Verleihen von Werkstücken nicht untersagen kann, dafür steht ihm jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen ist (Bibliothekstantieme oder Bibliotheksgroschen). Die Literar-Mechana (vormals: die LVG) nimmt diesen Vergütungsanspruch für Sie wahr.
Öffentliche Bibliotheken
Wir haben am 1.10.1996 gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften mit dem Bund und den Ländern einen
Vertrag geschlossen, der die Leistung der angemessenen Vergütung für alle Entlehnungen regelt. Danach wird eine pauschale Abgeltung für alle Ausleihvorgänge geleistet. Aufgrund einer internen Vereinbarung mit den anderen Verwertungsgesellschaften erfolgt das Inkasso durch die Literar-Mechana.
Wir verteilen grundsätzlich auf Basis der von den Bibliotheken gelieferten Entlehndaten.
Wissenschaftliche Bibliotheken
Im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken wird an die
verteilt.
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