Schulbuch

Der Abdruck von Sprachwerken in Schulbüchern ist (in Österreich und in Deutschland) bewilligungs- und entgeltpflichtig. Das bedeutet, dass jeder Schulbuchverleger von der Literar-Mechana im Vorhinein eine Bewilligung für die Verwendung von literarischen Sprachwerken erlangen muss.

Die Bedingungen für die Erteilung der erforderlichen Werknutzungsbewilligungen wurden durch Gesamtverträge vereinbart. Die Schulbuchverleger leisten für die Verwendung von Texten in Schulbüchern bestimmte Entgelte. Den Gesamtvertrag Schulbuch (kommerzielle Zwecke) finden Sie  hier.

Die Ausschüttung erfolgt entsprechend den von den Verlegern gemeldeten Verkaufszahlen (Österreich) bzw. Auflagen (Deutschland). Meldungen der Bezugsberechtigten sind nicht erforderlich.

Kontakt

Ihre Ansprechperson für Rückfragen: Mag. Ewa Skoczen.

Fälligkeit Betreibervergütung 3.Quartal 15. Sep.

Fälligkeit Kabelentgelt 4.Quartal 10. Okt.

Meldungen Verlage Wissenschaft 15. Okt.

Meldungen Verlage Schulbuch 15. Okt.

Fälligkeit Akontozahlung Schulbuch 31. Oktober

Fälligkeit Geräte- und Druckervergütung 3.Quartal 31. Okt.

Nachverrechnung Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 3. Nov.

Fälligkeit Betreibervergütung 4.Quartal 15. Dez.