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Schulbuch

Der Abdruck von Sprachwerken in Schulbüchern ist (in Österreich und in Deutschland) bewilligungs- und entgeltpflichtig. Das bedeutet, dass jeder Schulbuchverleger von der Literar-Mechana im Vorhinein eine Bewilligung für die Verwendung von literarischen Sprachwerken erlangen muss.

Die Bedingungen für die Erteilung der erforderlichen Werknutzungsbewilligungen wurden durch Gesamtverträge vereinbart. Die Schulbuchverleger leisten für die Verwendung von Texten in Schulbüchern bestimmte Entgelte. Den Gesamtvertrag Schulbuch (kommerzielle Zwecke) finden Sie  hier.

Die Ausschüttung erfolgt entsprechend den von den Verlegern gemeldeten Verkaufszahlen (Österreich) bzw. Auflagen (Deutschland). Meldungen der Bezugsberechtigten sind nicht erforderlich.


Kontakt

Ihre Ansprechperson für Rückfragen: Mag. Ewa Skoczen.

Meldungen Autoren Skripten 28. Feb.

Meldungen Landesbildstellen 28. Feb.

Meldungen Kabelnetzbetreiber 1. März

Fälligkeit Betreibervergütung 1.Quartal 15. März

Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 31. März

Schulbuchmeldung Musikedition 31. März

Schulbuchmeldung 31. März

Meldung der Neuerscheinungen (Schulbuch) 31. März