Das Verbotsrecht
Der Urheber von Sprachwerken (Schriftsteller, Übersetzer, Zeitungsjournalist, wissenschaftlicher Autor, Drehbuchautor bzw. deren Verlag oder Rechtsnachfolger) hat das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen, seine Benutzung zu gestatten oder zu verbieten – er hat ein Verbotsrecht.
Sprachwerke (Bücher, Gedichte, journalistische Beiträge, wissenschaftliche Aufsätze etc.) können in ganz unterschiedlicher Art und Weise genutzt werden, z.B. indem sie
- für private Zwecke kopiert
- in Bibliotheken ausgeliehen
- im Rahmen von Lesungen öffentlich vorgetragen
- auf Datenträgern (CD, DVD) vervielfältigt oder
- in Gaststätten (z.B. im Radio) öffentlich wiedergegeben
werden.
Nutzer und Verwerter (Veranstalter, Produzenten etc.) müssen daher im Vorfeld entsprechende Bewilligungen für diese Werknutzungen einholen (Werknutzungsbewilligungen).