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Allgemeine Informationen


Das Verbotsrecht

Der Urheber von Sprachwerken (Schriftsteller, Übersetzer, Zeitungsjournalist, wissenschaftlicher Autor, Drehbuchautor bzw. deren Verlag oder Rechtsnachfolger) hat das Recht, über sein Werk in jeder Art und Weise zu verfügen, seine Benutzung zu gestatten oder zu verbieten – er hat ein Verbotsrecht.

Sprachwerke (Bücher, Gedichte, journalistische Beiträge, wissenschaftliche Aufsätze etc.) können in ganz unterschiedlicher Art und Weise genutzt werden, z.B. indem sie

  • für private Zwecke kopiert
  • in Bibliotheken ausgeliehen
  • im Rahmen von Lesungen öffentlich vorgetragen
  • auf Datenträgern (CD, DVD) vervielfältigt oder
  • in Gaststätten (z.B. im Radio) öffentlich wiedergegeben

werden.

Nutzer und Verwerter (Veranstalter, Produzenten etc.) müssen daher im Vorfeld entsprechende Bewilligungen für diese Werknutzungen einholen (Werknutzungsbewilligungen).


Meldungen Autoren Skripten 28. Feb.

Meldungen Landesbildstellen 28. Feb.

Meldungen Kabelnetzbetreiber 1. März

Fälligkeit Betreibervergütung 1.Quartal 15. März

Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 31. März

Schulbuchmeldung Musikedition 31. März

Schulbuchmeldung 31. März

Meldung der Neuerscheinungen (Schulbuch) 31. März