Der Vergütungsanspruch
In ganz besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der einzelne Nutzungsvorgang aufgrund der Vielzahl der Nutzungen nicht mehr feststellbar ist, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Urheber das Recht zu nehmen, Nutzungen seiner Werke zu gestatten oder zu verbieten. Die Nutzung ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei (freie Werknutzung).
Der Urheber soll allerdings auch hier nicht leer ausgehen. Er kann zwar die Nutzung nicht verbieten, ihm steht dafür jedoch ein finanzieller Ausgleich in Form eines Vergütungsanspruches zu.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche, die es in den Bereichen
- Leerkassette
- Reprographie
- Bibliothekstantieme
- Schulbuch
gibt, wurde den Verwertungsgesellschaften übertragen.
Im Bereich Kabelentgelt gilt anderes: hier besteht das Verbotsrecht des Urhebers nach wie vor. Jedoch hat sich der Gesetzgeber aus praktischen Gründen ebenfalls dafür entschieden, die Geltendmachung den Verwertungsgesellschaften zu übertragen.