Bibliothekstantieme
Der Gesetzgeber hat normiert, dass zwar der einzelne Urheber das Verleihen von Werkstücken nicht untersagen kann, dafür steht dem Urheber jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung (=Bibliothekstantieme) zu, der zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen ist. Die Literar-Mechana nimmt diesen Vergütungsanspruch für die Bezugsberechtigten wahr.
Wir haben zusammen mit anderen Verwertungsgesellschaften mit dem Bund und den Ländern einen
Vertrag geschlossen, der die Leistung der angemessenen Vergütung für alle Entlehnungen regelt. Demzufolge wird eine pauschale Abgeltung für alle Ausleihvorgänge geleistet. Aufgrund einer internen Vereinbarung mit den anderen Verwertungsgesellschaften erfolgt das Inkasso für alle durch die Literar-Mechana.
Kontakt
Ihre Ansprechpersonen für Rückfragen: Elisabeth Bogensberger.