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Bibliothekstantieme

Der Gesetzgeber hat normiert, dass zwar der einzelne Urheber das Verleihen von Werkstücken nicht untersagen kann, dafür steht dem Urheber jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung (=Bibliothekstantieme) zu, der zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen ist. Die Literar-Mechana nimmt diesen Vergütungsanspruch für die Bezugsberechtigten wahr.

Wir haben zusammen mit anderen Verwertungsgesellschaften mit dem Bund und den Ländern einen  Vertrag geschlossen, der die Leistung der angemessenen Vergütung für alle Entlehnungen regelt. Demzufolge wird eine pauschale Abgeltung für alle Ausleihvorgänge geleistet. Aufgrund einer internen Vereinbarung mit den anderen Verwertungsgesellschaften erfolgt das Inkasso für alle durch die Literar-Mechana.

Kontakt

Ihre Ansprechpersonen für Rückfragen: Elisabeth Bogensberger.

Meldungen Autoren Skripten 28. Feb.

Meldungen Landesbildstellen 28. Feb.

Meldungen Kabelnetzbetreiber 1. März

Fälligkeit Betreibervergütung 1.Quartal 15. März

Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 31. März

Schulbuchmeldung Musikedition 31. März

Schulbuchmeldung 31. März

Meldung der Neuerscheinungen (Schulbuch) 31. März