Kabel-TV
Rundfunksendungen von Werken dürfen nur dann zu einer Weitersendung benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer (Kabelnetzbetreiber) die Bewilligung dazu von den zuständigen Verwertungsgesellschaften erhalten hat.
Aus diesem Grund haben wir mit dem Allgemeinen Fachverband des Verkehrs (Wirtschaftskammer Österreich) einen
Gesamtvertrag geschlossen, in dem die Abgeltung der Rechte für die Weitersendung vereinbart wurde. Nahezu inhaltsgleiche Gesamtverträge haben auch die anderen Verwertungsgesellschaften (VDFS, LSG, ÖSTIG und VBK) geschlossen. Für die VAM regelt eine Satzung die im Wesentlichen identischen Bestimmungen. Die Literar-Mechana nimmt für sämtliche der genannten Gesellschaften das Inkasso wahr.
Als Kabelnetzbetreiber benötigen Sie für das Weiterleiten von Programmen entsprechende Werknutzungsbewilligungen, die wir Ihnen in Einzelverträgen einräumen.
Bitte kontaktieren Sie uns und wir senden Ihnen die Verträge per Post zu.
Sie melden uns jeweils zum 1. März und 1. September die angeschlossenen Teilnehmerzahlen.
Das sich aus der Teilnehmerzahl an den Stichtagen und dem
Tarif ergebende Entgelt ist pro Kalenderquartal bis zum Zehnten des ersten Monats, d.h. jeweils zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober an unsere Gesellschaft abzurechnen und abzuführen.
Wenn Sie mehr als 37 oder mehr als 50 Programme weiterleiten, erhöht sich das Entgelt entsprechend (10% bzw. 20%).
Kontakt
Ihre Ansprechperson für Rückfragen: Adelheid Pap.