Reprographie

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Anfertigen einzelner Kopien zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen Gebrauch kopiert wird, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung, § 42b Abs2 UrhG).

Diese Vergütung ist von demjenigen zu leisten, der die Vervielfältigungsgeräte erstmals in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Gerätevergütung) beziehungsweise von demjenigen, der solche Geräte entgeltlich bereithält (Betreibervergütung).


Fälligkeit Betreibervergütung 3.Quartal 15. Sep.

Fälligkeit Kabelentgelt 4.Quartal 10. Okt.

Meldungen Verlage Wissenschaft 15. Okt.

Meldungen Verlage Schulbuch 15. Okt.

Fälligkeit Akontozahlung Schulbuch 31. Oktober

Fälligkeit Geräte- und Druckervergütung 3.Quartal 31. Okt.

Nachverrechnung Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 3. Nov.

Fälligkeit Betreibervergütung 4.Quartal 15. Dez.