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Reprographie

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt das Anfertigen einzelner Kopien zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es zum eigenen Gebrauch kopiert wird, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung, § 42b Abs2 UrhG).

Diese Vergütung ist von demjenigen zu leisten, der die Vervielfältigungsgeräte erstmals in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Gerätevergütung) beziehungsweise von demjenigen, der solche Geräte entgeltlich bereithält (Betreibervergütung).


Meldungen Autoren Skripten 28. Feb.

Meldungen Landesbildstellen 28. Feb.

Meldungen Kabelnetzbetreiber 1. März

Fälligkeit Betreibervergütung 1.Quartal 15. März

Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 31. März

Schulbuchmeldung Musikedition 31. März

Schulbuchmeldung 31. März

Meldung der Neuerscheinungen (Schulbuch) 31. März