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Was passiert mit den eingehobenen Geldern?

Wir sind nicht auf Gewinn gerichtet und ziehen daher von den Lizenzerträgen lediglich die entstandenen Verwaltungskosten (Kosten für Einhebung, Erfassung, Dokumentation und Verteilung) ab.

Die Spesenbelastung der Tantiemen der Literar-Mechana lag in den letzten Jahren jeweils zwischen 6% und 9%. Auslandstantiemen werden ohne Spesenabzug weiterverrechnet.

Die Verteilung einer Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich an bestimmte Abrechnungszeiträume gebunden, da eine effiziente und Kosten sparende Verwaltung anders nicht möglich ist. Die Literar-Mechana führt im Juni jeden Jahres eine Hauptabrechnung durch, die Verteilung für das jeweilige Nutzungsjahr erfolgt in der Hauptabrechnung im darauf folgenden Jahr. Eine Nachverrechnung erfolgt im Dezember.

Wir sind aufgrund des Verwertungsgesellschaftengesetzes verpflichtet, feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung ausschließen und dem Grundsatz entsprechen, dass das Schaffen hochwertiger Werke zu fördern ist. Die festen Regelungen haben wir in Gestalt unserer  Verteilungsbestimmungen geschaffen. Diese legen fest, wie die einzelne Werknutzung abzurechnen ist. Dabei wird grundsätzlich nutzungsbezogen abrechnet. Dies geschieht in Bereichen, in denen der konkrete Nutzungsvorgang mit vernünftigem Aufwand erfasst werden kann.

Grundsatz jedes Verteilungsplans ist es, die Erträge aus der Wahrnehmung von Urheberrechten (nach Abzug der Verwaltungskosten) nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung individuell an die Tantiemenbezugsberechtigten auszuschütten. Die präzise individuelle Verteilung – eine 100%ige Anknüpfung an den individuellen Nutzungsvorgang also – lässt sich mit einem wirtschaftlich vernünftigen Aufwand nur in wenigen Bereichen verwirklichen.

In den Bereichen, die aufgrund der Nutzungsart und -intensität nur schwer kontrollierbar sind, ist eine Anknüpfung an den individuellen Nutzungsaufwand allerdings faktisch unmöglich. Hier ersetzen Stichproben, Pauschalierungen in Form von Punktesystemen oder sonstige Vereinfachungen die exakte Ermittlung des auf jeden Berechtigten entfallenden Anteils. Die Verwertungsgesellschaft kann bei diesen Abrechnungen nur an die objektive Nutzungsmöglichkeit anknüpfen.

In den Bereichen

geht auch der Gesetzgeber selbst von einer solchen objektiven Nutzungsmöglichkeit aus und setzt für den Anspruch nur voraus, ob „von einem Werk seiner Art nach zu erwarten“ ist, dass es vervielfältigt wird. Um dem zu entsprechen, behilft sich die Verwertungsgesellschaft mit der Annahme, dass jedes erschienene Werk genutzt wird.

Meldungen Autoren Skripten 28. Feb.

Meldungen Landesbildstellen 28. Feb.

Meldungen Kabelnetzbetreiber 1. März

Fälligkeit Betreibervergütung 1.Quartal 15. März

Inlandsmeldungen Fernsehen/Hörfunk 31. März

Schulbuchmeldung Musikedition 31. März

Schulbuchmeldung 31. März

Meldung der Neuerscheinungen (Schulbuch) 31. März